STATUTEN

 

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Piratenpartei Aargau», abgekürzt «PPAG», besteht eine Partei im Sinne von Art. 137 BV und ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Aarau.

 

Art. 2 Zweck
Die PPAG hat zum Zweck, Politik in der Schweiz zu betreiben und die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Diese Interessen basieren auf den Werten und Zielen der internationalen Piraten-Bewegung und werden in einem Parteiprogramm und in Positionspapieren spezifiziert.

 

Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der PPAG sind natürliche und juristische Personen. Letztere werden Mitgliedsorganisationen genannt. Nach Aufnahme von Mitgliedern durch Vorstandsentscheid wird der Eintritt mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft rechtskräftig. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Willensäusserung. Aus wichtigen Gründen entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Vereinsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss eines Mitgliedes. Wer der Pflicht zur Bezahlung des jährlich fälligen Mitgliederbeitrages nicht nachkommt, verliert nach zweifacher Mahnung zuerst das Stimm- und Wahlrecht und 18 Monate später die Mitgliedschaft. Bei Bedarf können Gebietssektionen, welche nicht beitragspflichtige Mitgliedsorganisationen sind, gegründet werden.

 

Art. 4 Organe
Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vorstand.

 

Art. 5 Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung, auch Piratenversammlung oder abgekürzt PV genannt, ist das oberste Parteiorgan. Die ordentliche PV findet jährlich im letzten Quartal des Vereinsjahres statt. Die ausserordentliche PV wird durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Die PV wird mindestens 2 Wochen im Voraus per E-Mail sowie im Publikationsorgan durch den Vorstand angekündigt. Die PV ist zuständig für:

Genehmigung der Versammlungsordnung

Abnahme des Protokolls der letzten PV

Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

Abnahmedes ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr

Déchargeerteilung und Wahl der Vorstandsmitglieder, auch deren Absetzung durch Zweidrittelmehrheit

Änderung der Statuten und des Parteiprogramms, auch dessen Verabschiedung

Festlegung des Mitgliederbeitrages

Parolenfassung für Abstimmungen

Nominierung von Kandidaten für politische Ämter

Auf Antrag Einsetzung einer externen Revision

Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.

 

Art. 6 Vorstand
Der Vorstand ist das Organ, welches mit der operativen Leitung und Organisation der PPAG betraut ist. Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern der PPAG zusammen und besteht aus einem Präsidenten und bis zu vier Vize-Präsidenten. Die Funktionen Aktuar und Schatzmeister können durch den Vorstand delegiert werden. An der ordentlichen PV wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt. An einer ausserordentlichen PV können Ersatzwahlen stattfinden. Nach Wahl an einer ordentlichen PV beginnt das Amt am ersten Tag des neuen Vereinsjahrs und dauert ein Jahr. Bei Ersatzwahlen dauert das Amt von der Wahl bis zur nächsten ordentlichen PV. Wiederwählbarkeit ist gegeben. Der Vorstand hat folgende Zuständigkeiten und Aufgaben:

Wahrung der Parteiinteressen

Koordination mit anderen Piratenparteien

Ausführung der Beschlüsse der PV

Die zeitnahe Behandlung von Anträgen

Auf Anträge von fünf oder mehr Mitgliedern muss der Vorstand eintreten

Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht in einem hängigen Antrag stehen oder nicht in der Zuständigkeit der PV liegen

Erstellung von Jahreszielen in Verbindung mit einem Umsetzungsplan

Selbstkonstituierung

 

Art. 7 Beschlussfassung
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen Mitglieder aktives Wahl- und Stimmrecht. Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder. Mitgliedsorganisationen haben kein Stimm- und Wahlrecht. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehr.

 

Art. 8 Versammlungsordnung an der PV
Anträge auf Änderung der Versammlungsordnung erfordern keine Ankündigung und treten sofort nach Annahme mit absolutem Mehr in Kraft. Die PV ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich angekündigt wurde und Anträge auf Änderung der Versammlungsordnung behandelt wurden. Die Leitung der PV wird durch den Präsidenten oder nach Beschluss durch einen Tagespräsidenten übernommen. Der Versammlungsleiter leitet die PV gemäss Versammlungsordnung. Er gibt nur den Stichentscheid. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der PV durch Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen eingereicht werden. Alle Anträge wurden vom Vorstand mindestens 5 Tage vor der PV per E-Mail und im Publikationsorgan veröffentlicht. Wahlen und Abstimmungen werden auf Verlangen eines Viertels der Anwesenden geheim durchgeführt. Nach Beschluss der Anzahl Vorstandsmitglieder werden die Ämter einzeln durch Wahl mit absolutem Mehr besetzt. Wird im ersten Wahlgang keiner von mehreren Kandidaten gewählt, wird im nächsten ohne Zulassung neuer Kandidaten derjenige mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen. Das wird wiederholt, bis ein Kandidat das absolute Mehr erreicht. Falls bei zwei Kandidaten keiner das absolute Mehr erreicht, gilt im folgenden Wahlgang das einfache Mehr. Bei nur einem Kandidaten gilt das absolute Mehr in einem einzigen Wahlgang. Eine Änderung der Statuten oder des Vereinszwecks erfordert eine Zweidrittelmehrheit der PV.

 

Art. 9 Finanzierung
Die PPAG finanziert sich durch Mitgliederbeiträge und Spenden. Wenn eine Spende den Betrag von CHF 500.- pro Vereinsjahr übersteigt, wird die Spende inklusive des Spendernamens im Publikationsorgan veröffentlicht. Die Revisionsstelle kann aus bis zu zwei Revisoren der PPAG bestehen, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen. Ihre Wahl und Amtszeit verhalten sich analog zu jener der Vorstandsmitglieder. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der PV schriftlich Bericht und Antrag.

 

Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 11 Publikationsorgan
Das offizielle Publikationsorgan ist die Website «www.piraten-aargau.ch».

 

Art. 12 Auflösung
Für die Auflösung der PPAG ist die Zweidrittelmehrheit eines 20%-Quorums aller Mitglieder erforderlich. Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, einer gemeinnützigen Organisation zugeleitet. Die Wahl der Organisation wird durch die auflösende PV gefällt.

 

Art. 13 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März. Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.